Intensivmedizinische Versorgung auch auf einer IMC möglich, wenn die notwendige Apparatur bereitgestellt werden kann und die ärztliche Intensivversorgung gewährleistet wird

S 16 KR 103/11 |  Halle (Saale), Urteil vom 26.02.

Die Beteiligten streiten über die Abrechnung einer Krankenhausbehandlung im Hinblick auf die durchgeführte Beatmung auf einer sog. Intermediate-Care-.

Der MDK und das Sachverständigengutachten kamen zum Ergebnis, dass bei maskenbeatmeten Patienten Beatmungsstunden nur unter intensivmedizinischer Behandlung anerkannt werden können. Dies ergebe sich aus der Kodierrichtlinie 1001h. Es sei mithin davon auszugehen, dass die Behandlung der Patientin nicht unter intensivmedizinischen Bedingungen erfolgte. Vielmehr sei die Behandlung auf einer sog. „Intermediate-Care-Station“ erfolgt, welche von der Behandlungsstufe her unterhalb der intensivmedizinischen Behandlung angesiedelt sei. […]

Die  Kammer hat entscheiden müssen, ob die durchgeführte Beatmung der Patientin einer „intensivmedizinischen Versorgung“ i. S. d. DKR 2009: 1001h Maschinelle Beatmung entsprach.

Nach strengem Wortlaut der Kodierrichtlinie 1001h ist davon auszugehen, dass lediglich eine „“ stattfinden muss, nicht aber eine ständige „intensivmedizinische Behandlung“, wie dies auf einer erfolgen würde. Insoweit spricht erstmal nichts dagegen, dass die hier erfolgte Beatmung eine „intensivmedizinische Versorgung“ gewesen sein kann.

Vor diesem Hintergrund ist „intensivmedizinische Versorgung“ nicht in jedem Fall gleichzusetzen mit einer Behandlung auf einer Intensivstation; vielmehr ist eine „intensivmedizinische Versorgung“ auch auf einer IMC möglich, wenn die notwendige Apparatur bereitgestellt werden kann und die ärztliche Intensivversorgung gewährleistet wird.

Für die von der Kammer vorgenommene Auslegung der DKR 2009: 1001h spricht nicht zuletzt auch der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz i. S. d. § 12 SGB V: Wenn keinerlei intensivmedizinische Versorgung auf IMC-Stationen von den vergütet werden würde, dürften IMC-Stationen nur noch Normalstationen angegliedert werden zur Intensivpflege. Eine Beatmung auf einer IMC wäre dann für die Krankenhäuser nicht mehr sinnbringend, da sie diese nicht bezahlt bekommen würden – stattdessen müssten sie regelmäßig Beatmungspatienten, die keinerlei andere behandlungsbedürftigen Krankheiten haben, auf der Intensivstation versorgen und könnten dafür sogar in der Regel die OPS Intensivmedizinische abrechnen, die deutlich lukrativer für die Krankenhäuser und dementsprechend kostenintensiver für die Krankenkasse sind. Dies erscheint wirtschaftlich gesehen nicht sinnvoll i. S. d. § 12 SGB V. […]

Quelle: Landesrecht Sachsen Anhalt

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