Ein Erstattungsanspruch für entstandene Rechtsanwaltskosten des Krankenhauses im Eröterungsverfahren sei ausgeschlossen
S 18 KR 8/23 | Sozialgericht Nürnberg, urteil vom 13.09.2023
Ein krankenhaus kann nach Ansicht des BSG in einfach gelagerten Abrechnungsfällen von der krankenkasse keinen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden beanspruchen. Übertragen auf den vorliegenden Fall war der Abrechnungsfall weder von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, denn streitig war ein Betrag von lediglich 1.408,93 €, noch von rechtlicher Bedeutung, vielmehr betraf es einen rein medizinischen Sachverhalt. Der Sachverhalt war auch entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten nicht deshalb schwierig, weil § 17c Abs. 2b KGH materielle Präklusionsvorschriften enthält. Wie das erörterungsverfahren durchzuführen ist, ist in der prüfvv dezidiert geregelt. Es ist sowohl der Krankenkasse, als auch dem Krankenhaus zumutbar, die Regelungen der PrüfvV auch ohne Einschaltung einer Anwaltskanzlei zu verstehen und umzusetzen. Es handelt sich bei der Umsetzung der Vorgaben des § 17c Abs. 2b KHG und der PrüfvV gerade nicht um Rechtsfragen von besonderer rechtlicher Schwierigkeit, die die Einschaltung eines Anwalts (in jedem Fall) erforderlich machen würden. Das Krankenhaus kann insbesondere einer präklusion entgegenwirken, indem es fristgerecht die Patientenunterlagen (vollständig) vorlegt. Eines Anwalts bedarf es hierfür nicht […]