Aufrechnungsverbot im NRW-Landesvertrag sei im Jahr 2015 außerhalb des Anwendungsbereiches der PrüfvV mit höherrangigem Recht vereinbar

B 1 KR 14/22 R | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 11.05.2023 – Terminbericht Nummer 16/23

Die in dem nordrhein-westfälischen Landesvertrag über die allgemeinen Bedingungen der , welche die gegen Vergütungsforderungen des Krankenhauses verbietet, war im Jahr 2015 außerhalb des Anwendungsbereichs der mit höherrangigem Recht vereinbar. Rechtsgrundlage hierfür ist § 112 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1b SGB V. Die Vorschrift ermächtigt die Vertragspartner unter anderem, die Abrechnung der zu regeln, was die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots einschließt. § 9 Prüfverfahrensvereinbarung 2014, der eine vorrangige Aufrechnungsbefugnis enthält, war vorliegend nicht anwendbar, da die Prüfung nicht in den Anwendungsbereich der Prüfverfahrensvereinbarung 2014 fiel. Gegenstand war allein eine sachlich-rechnerische Prüfung.

Die Revision der Krankenkasse hatte keinen Erfolg. Der des Krankenhauses ist nicht durch Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung der Krankenkasse erloschen. Dem stand gemäß dem nordrhein-westfälischen Landesvertrag eine Aufrechnungsbeschränkung entgegen. In den übrigen Verfahren haben die die Revision zurückgenommen […]

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