Aufrechnungsverbot im NRW-Landesvertrag sei im Jahr 2015 außerhalb des Anwendungsbereiches der PrüfvV mit höherrangigem Recht vereinbar
B 1 KR 14/22 R | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 11.05.2023 – Terminbericht Nummer 16/23
Die vereinbarung in dem nordrhein-westfälischen Landesvertrag über die allgemeinen Bedingungen der krankenhausbehandlung, welche die aufrechnung gegen Vergütungsforderungen des Krankenhauses verbietet, war im Jahr 2015 außerhalb des Anwendungsbereichs der prüfverfahrensvereinbarung mit höherrangigem Recht vereinbar. Rechtsgrundlage hierfür ist § 112 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1b SGB V. Die Vorschrift ermächtigt die Vertragspartner unter anderem, die Abrechnung der entgelte zu regeln, was die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots einschließt. § 9 Prüfverfahrensvereinbarung 2014, der eine vorrangige Aufrechnungsbefugnis enthält, war vorliegend nicht anwendbar, da die Prüfung nicht in den Anwendungsbereich der Prüfverfahrensvereinbarung 2014 fiel. Gegenstand war allein eine sachlich-rechnerische Prüfung.
Die Revision der Krankenkasse hatte keinen Erfolg. Der vergütungsanspruch des Krankenhauses ist nicht durch Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung der Krankenkasse erloschen. Dem stand gemäß dem nordrhein-westfälischen Landesvertrag eine Aufrechnungsbeschränkung entgegen. In den übrigen Verfahren haben die krankenkassen die Revision zurückgenommen […]