OVG NRW bestätigt: Keine „tiefen Rektumeingriffe“ für Klinik im Kreis Coesfeld

Unzureichende Erfüllung von Auswahlkriterien im Krankenhausplan NRW – Psychosozialdienst nicht ausreichend nachgewiesen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Beschluss vom 26. Mai 2025 die Beschwerde eines Krankenhauses im Kreis Coesfeld zurückgewiesen und damit die Entscheidung der Bezirksregierung Münster bestätigt, dem Krankenhaus die Leistungsgruppe 16.5 („Tiefe Rektumeingriffe“) gemäß dem Krankenhausplan NRW 2022 nicht zuzuerkennen (Az. 13 B 356/25, Vorinstanz: VG Münster, Az. 9 L 176/25).

Im Rahmen der Umsetzung des neuen Krankenhausplans NRW 2022 hatte die Bezirksregierung Münster entschieden, der betroffenen Klinik die beantragte Leistungsgruppe 16.5 nicht zuzuteilen, da nur fünf von neun notwendigen Auswahlkriterien erfüllt seien. Maßgeblich beanstandet wurde u. a. das Fehlen eines Psychosozialdienstes.

Die Klinik berief sich im Verfahren auf eine Kooperationsvereinbarung mit einer externen Praxis für klinische Psychologie. Das OVG entschied jedoch, dass diese Kooperation nicht den planerisch geforderten Standard erfülle:

Der Krankenhausplan verlangt eine „praxisgleiche“ Versorgung am Standort. Das bedeutet:

  • personelle, apparative und zeitliche Verfügbarkeit,
  • ein eigenes Team vor Ort,
  • regelmäßige Sprechzeiten am Klinikstandort.

Laut Gericht sei eine bloß einzelfallbezogene, nicht durchgehende Präsenz – wie sie sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt – nicht ausreichend, um das Kriterium als erfüllt zu bewerten.