Kabinett beschließt Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
bundesgesundheitsminister Spahn: „Corona-Infizierte künftig noch schneller finden, testen und versorgen.“
Besonders gefährdete Menschen bestmöglich vor einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus schützen und einen besseren Einblick in den Verlauf der Epidemie erhalten – das sind Ziele des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Außerdem sollen pflegekräfte einen Bonus erhalten und Pflegebedürftige flexibler unterstützt werden. […]
Download: Formulierungshilfe: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (PDF, 604KB)
Pressemitteilung: Bundesgesundheitsministerium
Auswirkungen auf die Krankenhäuser
- Unterjährige Datenlieferungen durch die Krankenhäuser
Krankenhäuser haben zusätzlich zwei unterjährige Datenübermittlungen nach § 21 Kran-kenhausentgeltgesetz (khentgg) an die vom Institut für das Entgeltsystem im Kranken-haus (InEK) geführte Datenstelle auf Bundesebene zu tätigen. - Verschiebung des Prüfquotensystem
Die Einführung des Prüfquotensystems war ursprünglich für das Jahr 2021 vorgesehen und wird nun um ein Jahr verschoben. Die im Rahmen des Prüfquotensystems erreichte durch-schnittliche Prüfquote ist abhängig von den krankenhausbezogenen Anteilen unbeanstan-deter Abrechnungen. Da diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden können, kann der für das Jahr 2021 nun vorgesehenen bundeseinheitlich festgelegten quartalsbe-zogenen Prüfquote von bis zu 12,5 Prozent keine Prüfquote gegenübergestellt werden, so dass eine Abschätzung finanzieller Wirkungen für die gesetzlichen krankenkassen nicht möglich ist.
- Verzicht auf Prüfung bestimmter ops-Mindestmerkmale
Es ist zu erwarten, dass die Krankenkassen die für das Jahr 2020 vorgegebene quartals-bezogene Prüfquote von bis zu 5 Prozent grundsätzlich weitgehend ausschöpfen. Dabei dürfen jedoch die temporär nicht prüfbaren Mindestmerkmale bestimmter Kodes des OPS nicht Anlass für eine Prüfung sein.