Kabinett beschließt Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Spahn: „Corona-Infizierte künftig noch schneller finden, testen und versorgen.“

Besonders gefährdete Menschen bestmöglich vor einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus schützen und einen besseren Einblick in den Verlauf der Epidemie erhalten – das sind Ziele des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Außerdem sollen einen Bonus erhalten und Pflegebedürftige flexibler unterstützt werden. […]

Download: Formulierungshilfe: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (PDF, 604KB)

Pressemitteilung: Bundesgesundheitsministerium


Auswirkungen auf die Krankenhäuser

  • Unterjährige Datenlieferungen durch die Krankenhäuser
    Krankenhäuser haben zusätzlich zwei unterjährige Datenübermittlungen nach § 21 Kran-kenhausentgeltgesetz () an die vom Institut für das Entgeltsystem im Kranken-haus (InEK) geführte Datenstelle auf Bundesebene zu tätigen.
  • Verschiebung des Prüfquotensystem
    Die Einführung des Prüfquotensystems war ursprünglich für das Jahr 2021 vorgesehen und wird nun um ein Jahr verschoben. Die im Rahmen des Prüfquotensystems erreichte durch-schnittliche Prüfquote ist abhängig von den krankenhausbezogenen Anteilen unbeanstan-deter Abrechnungen. Da diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden können, kann der für das Jahr 2021 nun vorgesehenen bundeseinheitlich festgelegten quartalsbe-zogenen Prüfquote von zu 12,5 Prozent keine Prüfquote gegenübergestellt werden, so dass eine Abschätzung finanzieller Wirkungen für die gesetzlichen nicht möglich ist.
  • Verzicht auf Prüfung bestimmter -Mindestmerkmale
    Es ist zu erwarten, dass die Krankenkassen die für das Jahr 2020 vorgegebene quartals-bezogene Prüfquote von bis zu 5 Prozent grundsätzlich weitgehend ausschöpfen. Dabei dürfen jedoch die temporär nicht prüfbaren Mindestmerkmale bestimmter Kodes des OPS nicht Anlass für eine Prüfung sein.

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