PKV-Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-V)
Ziel der Regelung ist eine Entlastung des Pflegepersonals sowie der Erhalt der wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die PKV sollte klargestellt werden: Die neuen Hybrid-drg berühren die Möglichkeit der kliniken, Wahlleistungen zu erbringen, nicht.
[…] Die Überführung der Katalog-Leistungen in die neue Vergütungsform der hybrid-drg lässt die Möglichkeit der krankenhäuser, Wahlarztleistungen zu erbringen, unberührt. Dies sollte im krankenhausentgeltgesetz (§ 17) und der gebührenordnung für Ärzte (§ 6a) klarstellend zum Ausdruck gebracht werden, so wie bereits hinsichtlich der Leistungen nach § 115d und § 115e SGB V geschehen.