Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 PrüfvV 2014 hat der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Aufgabe, die prüfungsrelevante Unterlagenauswahl selbst durch konkrete Bezeichnungen einzugrenzen. Nach dieser Regelung in der PrüfvV 2014 muss das Krankenhaus nicht von sich aus weitere Unterlagen übermitteln, die für die Stützung seines Vergütungsanspruches relevant sein können (anders nach der PrüfvV 2016)

, B 1 KR 16/21 R | Bundessozialgericht, vom 10.11.2021 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

In mehreren Entscheidungen hat sich das mit der Unterlagenanforderung des MDK (jetzt ) und der materiellen Präklusionswirkung nach der Prüfverfahrensvereinbarung befasst. Das BSG sieht eine konkrete Bezeichnungspflicht des MDK hinsichtlich der angeforderten Unterlagen zur Überprüfung von Abrechnungen auf der Grundlage der 2014. muss nicht von sich aus ergänzende nicht angeforderte Unterlagen an den MDK übersenden. […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

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