Vereinbarung eines Aufrechnungsverbotes wirksam

| , Entscheidung vom 11.05.2023 – Kommentar Dr. Florian Wölk

Leider ist es immer noch , dass eine Vielzahl von Krankenkassen einleiten und vor Abschluss der Prüfung eine vornehmen und lediglich den unstrittigen Teil der Rechnungen bezahlen. Angesichts der unstrittigen Vorleistungspflicht der Krankenkassen und dem eindeutigen gesetzlichen in § 109 Abs. 6 SGB V ist dieses Vorgehen rechtlich problematisch. Genauso problematisch ist, wenn trotz des in den jeweiligen Landesverträgen nach § 112 SGB V vereinbarten Aufrechnungsverbotes, für ältere Fälle nach wie vor Aufrechnungen von den Krankenkassen vorgenommen werden, weil seitens der Krankenkassen, die Ansicht vertreten worden ist, dass diese Aufrechnungsverbote unwirksam seien […]

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