Hybrid-DRG-Verordnung tritt zum 1. Januar in Kraft
Die seit Monaten erwartete Hybrid-drg-verordnung tritt zum 1. Januar in Kraft.
Das bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte die selbstverwaltung wenige Tage vor Weihnachten vorab informiert und mitgeteilt, dass aus rechtlichen Gründen die bisher geplanten Regelungen zur abrechnung nicht mehr in der Verordnung enthalten sind. Es liege jetzt „in der Verantwortung der Selbstverwaltung, Verfahren zu finden und die hybrid-drg damit in der Praxis gangbar zu machen.“ Das betrifft insbesondere auch die Zuordnung von Behandlungsfällen zu Hybrid-DRG. „Hier bedarf es pragmatischer Lösungen“, heißt es vom BMG. […]
Offen ist noch, wie aus den verschiedenen Parametern (z. B. OPS-Kode, hauptdiagnose, verweildauer, Klinischer Komplexitätsgrad) die korrekt Hybrid-DRG ermittelt werden soll. Hierfür arbeiten wir derzeit einer notwendigen Grouper-Software, die von uns bereit gestellt werden soll.
Zu guter Letzt bedarf es noch einer technischen Vorgabe für die Übertragung der Abrechnungsdaten für die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. Dazu laufen derzeit noch die Verhandlungen auf Bundesebene.