Handlungsbedarf durch Änderungen im Rahmen der Krankenhausabrechnung

Regelungen zur von Krankenhausleistungen wurden mit Wirkung zum Jahreswechsel reformiert, u.a. durch Einführung von Prüfquoten, Aufschlagszahlungen und Strukturprüfungen. Krankenhäuser sollten zeitnah hierauf reagieren und ihre Prozesse optimieren.

Mit dem 1.1.2020 sind wesent­li­che Ände­run­gen im Rah­men der Abrech­nung von Kran­ken­haus­leis­tun­gen in Kraft get­re­ten. Die Neu­re­ge­lun­gen wer­den von Sei­ten der Kran­ken­häu­ser, der Lan­des­kran­ken­haus­ge­sell­schaf­ten und der Deut­schen Kran­ken­haus­ge­sell­schaft scharf kri­ti­siert. Ins­be­son­dere die nun ver­an­kerte Auf­schlags­zah­lung je Rech­nungs­be­an­stan­dung durch den Medi­­ni­schen Dienst () wird als Straf­zah­lung begrif­fen. Es steht der Vor­wurf einer Struk­tur­be­r­ei­ni­gung durch die Hin­ter­tür im Raum. Aber auch von Sei­ten der Sozial­ge­richts­bar­keit und Anwalt­schaft kommt Kri­tik. Es wird bezwei­felt, dass die beab­sich­tigte Ent­las­tung der Sozial­ge­richte ein­tritt, da mit der -Reform neue Streit­ge­gen­stände geschaf­fen wur­den. […]

Quelle: Ebner Stolz

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