Festlegung des GKV-Spitzenverbandes über die näheren Einzelheiten zur bundeseinheitlichen quartalsbezogenen Auswertung gemäß § 275c Absatz 4 SGB V

Mit dem Ziel des Gesetzgebers, Transparenz zum Abrechnungs- und Prüfgeschehen zu schaffen, ist für den GKV-Spitzenverband aufgrund des MDK-Reformgesetzes die Verpflichtung verbunden, quartalsweise und jährlich bestimmte statistische Auswertungen zu veröffentlichen. Im Sinne der einheitlichen Erhebung, Lieferung und Auswertung entsprechender Daten waren bis zum 31.03. die Festlegungen gemäß § 275c Absatz 4 SGB V und gemäß § 17c Absatz 6 KHG zu treffen.

Der GKV-Spitzenverband hat die näheren Einzelheiten – nach Durchführung des gesetzlich vorgegebenen Stellungnahmeverfahrens mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Medizinischen Diensten – zum 31.03.2020 festgelegt. Aufgrund des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes war eine Anpassung der Festlegungen erforderlich. Über die zum 17.04.2020 erfolgte Aktualisierung der Festlegungen haben der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft in der 17. Kalenderwoche 2020 jeweils per Rundschreiben informiert. […]

Vorgenommene Änderungen in den beiden Hauptdokumenten ziehen jeweils Folgeänderungen in den zugehörigen Anlagen 1 () und 2 (Prüfungen Ladestrecke) nach sich. In der Anlage 2 wurden zudem Prüfungen ergänzt, um die Qualität der Datenlieferungen weiter zu verbessern. Inhaltlich unverändert bleibt die Anlage 3 (IK-Überleitungstabelle).

Quelle: GKV-Spitzenverband

 

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