Zur Wirkung des § 8 Abs. 5 Satz 3 KHEntgG auf die fiktiv wirtschaftliche Fallzusammenführung

| , Entscheidung vom 11.05.2023 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte

Das Bundessozialgericht () hat die Forderung nach einer unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 5 Satz 3 KHEntgG abgelehnt. Der scheitert nicht daran, dass das gegen das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat. Eine Kürzung des Vergütungsanspruchs aufgrund eines fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens ist seit dem 1.1.2019 grundsätzlich durch § 8 Abs. 5 Satz 3 KHEntgG ausgeschlossen. Eine Fallzusammenführung soll nur noch in den vom Gesetzgeber oder den Vertragsparteien in der FPV festgelegten Fällen stattfinden. Die soll keine weiteren Tatbestände der Fallzusammenführung entwickeln.

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