Vollstationäre Behandlungsnotwendigkeit bei offener Lungentuberkulose und mangelhafter Patientencompliance

S 24 KR 296/16 | Sozialgericht Detmold, Urteil vom 20.12.2017

Trotz der Ansicht der und des MDK war eine (mehrmonatige) notwendig. Der Sachverständige betonte in seinem Gutachten und seiner ergänzenden , dass eine erfolgreiche Behandlung außerhalb eines Krankenhauses aufgrund der Drogen- und Alkoholsucht der Versicherten, ihrer daraus resultierenden Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung und ihrer fehlenden Krankheitseinsicht nicht möglich gewesen wäre. Die tägliche und zuverlässige Medikamenteneinnahme über mehrere Monate war für die Heilung der offenen Lungentuberkulose der Versicherten unerlässlich, was sie jedoch nicht leisten konnte. Erst unter Zwangseinweisung konnte die Therapie erfolgreich durchgeführt werden. Ohne äre Behandlung hätte das Behandlungsziel nicht erreicht werden können. Andere Behandlungsmöglichkeiten waren nicht verfügbar oder nicht geeignet. Die Behandlungszeit von etwa acht Monaten im Krankenhaus entspricht den Empfehlungen der Fachgesellschaften und ist nicht zu beanstanden.

Des Weiteren habe das Bundessozialgericht () in einem Urteil (vom 17.11.2015 – B 1 KR 20/15 R) festgestellt, dass es nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen gehört, die für eine erfolgreiche Krankenbehandlung notwendigen gesellschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu schaffen oder Defizite durch eine Erweiterung des gesetzlichen Leistungsspektrums auszugleichen. Sie haben auch keine Möglichkeit, strukturelle Mängel außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu beheben. Allerdings betont das BSG, dass etwas anderes gelten soll, wenn sich dies aus dem Gesetz ergibt. In diesem Fall waren die Krankenhausärzte der Klinik der Klägerin durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg und des Amtsgerichts Paderborn gebunden und durften die Versicherte nicht aus dem stationären Behandlungsrahmen entlassen. Die Versicherte musste daher bis zum Ende der angeordneten Freiheitsentziehung im Krankenhaus der Klägerin verbleiben.

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