Zeitliche Verschärfung beim Rechtsschutz gegen fehlerhafte Prüfquotenermittlung

Neue Rechtsbehelfsbelehrung des -Spitzenverbands und ihre Auswirkungen auf Krankenhäuser

Der hat am 30.11.2023 erstmals eine Rechtsbehelfsbelehrung zu seinen Auswertungen für das Quartal 3/2023 und das Anwendungsquartal 1/ hinzugefügt. Dies hat zur Folge, dass für den in § 275c Abs. 5 SGB V normierten Rechtsschutz des Widerspruchs gegen die Ermittlung der gemäß § 66 SGG nun eine einmonatige gilt, die mit der Bekanntgabe der adressatenbezogenen Allgemeinverfügung beginnt. Bei Zweifeln an der veröffentlichten Prüfquote sollten Krankenhäuser Widerspruch beim GKV-Spitzenverband einlegen, Einsicht in die dort geführten Verwaltungsvorgänge beantragen und eine krankenkassenspezifische Auflistung der gemeldeten Leistungsentscheidungen der einzelnen Krankenkassen anfordern. Bei Verweigerung der Herausgabe dieser Informationen durch den GKV-Spitzenverband sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um die Auskunftsrechte durchzusetzen.

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