Kein Austausch von Gründen nach abschließender Leistungsentscheidung

S 17 KR 600/21 | Duisburg, vom 26.03. – Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner

Das Sozialgericht Duisburg habe klargestellt, dass es einer Kasse nach Abschluss eines Prüfverfahrens nicht möglich ist, ihren in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren auf eine über den in der und Leistungsentscheidung mitgeteilten Prüfgegenstand hinausgehende Begründung zu stützen.

Das könnte Dich auch interessieren …