Fallzusammenführung aus wirtschaftlichen Gründen

S 13 KR 345/20 | Aachen, Entscheidung vom 12.08.2021 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

Die Fallzusammenführung aus wirtschaftlichen Gründen führt nach wie vor zu massenhaft Beanstandungen von Abrechnungen der durch die . Dies betrifft auch noch Fälle, die nach dem 01.01. liegen und daher eigentlich von § 8 Abs. 5 Satz 3 KHEntgG erfasst werden, der eine Fallzusammenführung auf Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebotes untersagt. Die Krankenkassen verweisen teilweise darauf, dass diese Norm nicht das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 SGB V suspendiere.

In einer Entscheidung vom 12.08.2021 (- S 13 KR 345/20 -) hat das Sozialgericht Aachen dieser Auffassung aber deutlich widersprochen. […]

Quelle: Medizinrecht Saarland

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