Die Fallzusammenführung verlange keinen sachlichen Zusammenhang der ärztlichen Behandlungen, sondern stelle lediglich auf einen zeitlichen Zusammenhang von 24 Stunden ab

| Bundessozialgericht, vom 27.10.

Der der klagenden Krankenhausträgerin für beide Behandlungszeiträume war nach zwischenzeitlicher in ein anderes Krankenhaus wegen Rückverlegung als ein Behandlungsfall abzurechnen und um einen zu mindern. Grundlage dafür ist § 1 Abs 1 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs 3 der () 2010. Der Begriff der Verlegung ist in § 1 Abs 1 Satz 4 FPV definiert als Aufnahme eines Versicherten in einem Krankenhaus innerhalb von 24 Stunden nach Entlassung aus einem anderen. Der Wortlaut der Vorschrift lässt ein anderes – etwa am allgemeinen Sprachgebrauch orientiertes – Verständnis des Begriffs der Verlegung nicht zu. Dafür sprechen auch die § 1 Abs 1 FPV innewohnende Systematik und das dort geregelte Verhältnis zu § 3 FPV. Die Rückverlegung ist ein Unterfall der Verlegung. Zwischen der Entlassung und der der Versicherten lagen weniger als 24 Stunden.

Quelle: Bundessozialgericht

Das könnte Dich auch interessieren …