Zur Kodierung Q23.0 Angeborene Aortenklappenstenose versus I35.0 Aortenklappenstenose – Termin vor BSG aufgehoben

B 1 KR 31/21 R  | , Entscheidung zum 22. Juni 2022  – Nr. 22/22

Im Klageverfahren hat das geltend gemacht, als Hauptdiagnose sei der Kode Q23.1 (angeborene Aortenklappeninsuffizienz) zu kodieren. Dies führe zur selben DRG wie die ursprünglich kodierte Hauptdiagnose Q23.0. Das SG hat die KK zur Zahlung des Differenzbetrages nebst Zinsen verurteilt. Das LSG hat die Berufung der KK zurückgewiesen. Das Krankenhaus habe den Behandlungsfall zu nach DRG F03E abgerechnet. Als Hauptdiagnose sei Q23.1 zu verschlüsseln gewesen . Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG vom 25.11. zu der 585 sei auf den streitigen Behandlungsfall weder zeitlich noch inhaltlich anwendbar. Sie widerspreche zudem den vorhandenen abstrakten Kodierregeln.  […]

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