Nach dem Wortlaut des OPS 8-98f (Aufw. Intensivmed. Komplexbehandlung) bedarf es keinesfalls eine ständige, 24-stündige Anwesenheit der Behandlungsleitung

S 15 KR 3643/19 | , Urteil vom 07.07.2021

Es ist in diesem Kontext nach dem klaren Wortlaut des 8-98f unerheblich, ob die behandlungsleitenden Ärzte am Wochenende/ feiertags Dienst hatten, denn für die Leitung bedarf es bereits nach dem Wortlaut des OPS keinesfalls eine ständige, 24-stündige Anwesenheit (ähnlich Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 2015 – L 11 KR 5212/13 -, Rn. 48, juris“ zum OPS 8-981: „Fachliche Behandlungsleitung“ im Sinne des OPS-Kodes 8-981 verlangt keine durchgehende persönliche Anwesenheit eines Facharztes für Neurologie bzw. seines Vertreters.“). Es reicht, wenn ein leitender mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“ die Geschicke der Intensivabteilung lenkt; andernfalls wäre im OPS die Notwendigkeit einer fortwährenden Behandlungsleitung – auch nachts und am Wochenende – anzugeben […]

Quelle: Bayern.Recht

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