Die Dreißig-Minuten-Frist zum Mindestmerkmal „Blutbank“ der OPS 8-98f und 8-980 bezieht sich gerade nicht auf die Bereitstellung von Blutprodukten (innerhalb von 30min), sondern auf die Verfügbarkeit von Leistungen

S 15 KR 3608/19 | Sozialgericht München, Urteil vom 07.07.2021

Streitig ist zwischen den Beteiligten bzgl. des Mindestmerkmals „“ nicht das Vorliegen des Merkmals Blutbank selbst (vgl. hierzu Baden-Württemberg, Urteil vom 06. August 2019 – L 11 KR 1859/18 -, Rn. 62, juris), sondern die verfügbaren Leistungen der Blutbank innerhalb von 30 min. Auch werde die Expertise eines Transfusionsmediziners nicht vorgehalten (vgl. Schreiben vom 19.04., Bl. 21 der Verwaltungsakte).

Nach Überzeugung der Kammer ist das Mindestmerkmal „Blutbank“ hingegen erfüllt.

Das Gericht macht sich hierzu die Ausführungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (a.a.O.) zu eigen, wenn es ausführt:

„Zutreffend hat das SG dargelegt, dass der Begriff der Blutbank nicht definiert ist. Weder der macht hierzu Vorgaben, noch findet sich an anderer Stelle eine Beschreibung. Eine medizinisch-wissenschaftliche Definition existiert nicht. Auch eine rechtliche Definition ist nicht zu finden. Die Regelungssystematik gibt ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs der Blutbank. Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Aus dem Begriff der Blutbank lässt sich einzig entnehmen, dass jedenfalls ein Vorhalten von Blutkonserven erforderlich ist. Ob für das Vorliegen einer Blutbank die Voraussetzungen eines Blutdepots erfüllt sein müssen oder ob eine Blutbank sogar ein „Weniger“ im Vergleich zu einem sein kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da das von der Klägerin betriebene unstreitig die Vorgaben der RL Hämotherapie erfüllt und damit über ein Blutdepot iSv § 11a TFG verfügt.

Weitere Anforderungen, die über die für ein Blutdepot geforderten Voraussetzungen hinausgehen, sind für eine Blutbank iSd hier streitigen OPS-Kodes jedenfalls nicht zu verlangen. […]

Quelle: Bayern.Recht

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