Für eine Entwöhnung von der künstlichen Beatmung im Sinne der DKR 2013 bedarf es weder einer vorherigen Gewöhnung noch einer Zäsur oder eines Wechsels der Beatmung
L 5 KR 273/17 | Landessozialgericht München, Urteil vom 26.05.2020
Die Entwöhnung ist als Befreiung eines patienten von der beatmung zu definieren.
Die DKR 1001l verwenden den Begriff der Gewöhnung nicht. Dieser existiert im Sinne einer Kausalkette Gewöhnung-Entwöhnung im Bereich der Beatmung auch nicht. Bei der maschinellen Beatmung findet – anders als bpsw. bei Suchtkrankheiten – eine Gewöhnung im pathophysiologischen Sinn nicht statt. Grund der künstlichen Beatmung ist immer eine akute Gasaustauschstörung oder Schwächung bzw. Überlastung der Atemmuskulatur.
Damit bedarf es für eine Entwöhnung, für das sog. Weaning von der künstlichen Beatmung auch keiner vorherigen Gewöhnung. Es bedarf auch keiner Zäsur bzw. eines Wechsels in der Art der Beatmung. Als Definition der Entwöhnung vielmehr gilt in der Pneumologie auch international die „Befreiung eines Patienten von der Beatmung“ etabliert (positionspapier der dgp und des VPK, Pneumologie 2019, 73:717 mwN). […]
Quelle: Bayern.Recht