Eine „Verbringung“ eines gesunden Neugeborenen in ein externes Krankenhaus löse beim verlegenen Krankenhaus kein Verlegungsabschlag aus
B 1 KR 20/22 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2023
Die abrechnung erfolgt sowohl bei kranken als auch bei gesunden Neugeborenen einheitlich nach Maßgabe des Fallpauschalen-Katalogs (vgl § 1 Abs 5 fpv 2015). Dabei unterscheiden § 1 Abs 5 Satz 3 bis 5 FPV 2015 hinsichtlich der Abrechnung (lediglich) insoweit zwischen gesunden und kranken Neugeborenen, als die fallpauschale für das gesunde Neugeborene mit dem für die Mutter zuständigen Kostenträger abzurechnen ist und die Fallpauschale für das krankheitsbedingt behandlungsbedürftige Neugeborene mit dessen Kostenträger. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 24f Satz 3 SGB V, wonach Anspruchsinhaberin auch hinsichtlich der Unterkunft, Pflege und verpflegung des Neugeborenen die Mutter ist. Nicht krankheitsbedingt behandlungsbedürftig sind nach § 1 Abs 5 Satz 6 FPV 2015 alle Neugeborenen, für welche die drg Fallpauschale P66D oder P67D abgerechnet werden kann.
§ 1 Abs 5 Satz 8 FPV 2015 stellt klar, dass im Fall einer verlegung des Neugeborenen Abs 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend gelten. Die Verweisung enthält keine Einschränkung dahingehend, dass die Regelungen zur Verlegung nur gelten sollen, wenn das Neugeborene bei der Aufnahme in das krankenhaus, in dem sich die Mutter befindet, tatsächlich stationär behandlungsbedürftig ist.
Die Versorgung gesunder Neugeborener, denen nach der Geburt auf der Grundlage von § 24f Satz 3 SGB V Unterkunft, Pflege und Verpflegung gewährt wird, stellt danach ebenso wenig eine Aufnahme iS des § 1 Abs 1 Satz 4 FPV 2015 dar, wie die in § 11 Abs 3 SGB V geregelte Mitaufnahme einer Begleitperson oder einer Pflegekraft. In beiden Fällen handelt es sich lediglich um eine Nebenleistung zur Entbindung und/oder Krankenhausbehandlung der Mutter bzw des eigentlichen Patienten, die auch über den für diese/n zuständigen Kostenträger abzurechnen ist. […]