Zur Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten (hier: Aufrechnungsverbot)

S 2 KR 326/22 | Sozialgericht Nürnberg, vom 29.03.2023

Strittig ist die Erstattung von in Höhe von 1.048,04 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2021.

Der ursprünglich entstandene Anspruch des Krankenhauses gegen die auf der für die verrechnete Forderung ist bezüglich der Höhe nicht streitig und ist deshalb keiner näheren Prüfung zu unterziehen. Er ist nicht durch die mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für einen Behandlungsfall analog § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erloschen, da der ordnungsgemäßen Aufrechnung ein gesetzliches Aufrechnungsverbot entgegensteht. Eine Ausnahme hiervon greift nicht.

Das könnte Dich auch interessieren …