Zur Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten (hier: Aufrechnungsverbot)
S 2 KR 326/22 | Sozialgericht Nürnberg, urteil vom 29.03.2023
Strittig ist die Erstattung von krankenhauskosten in Höhe von 1.048,04 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2021.
Der ursprünglich entstandene Anspruch des Krankenhauses gegen die krankenkasse auf vergütung der krankenhausbehandlung für die verrechnete Forderung ist bezüglich der Höhe nicht streitig und ist deshalb keiner näheren Prüfung zu unterziehen. Er ist nicht durch die aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für einen Behandlungsfall analog § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erloschen, da der ordnungsgemäßen Aufrechnung ein gesetzliches Aufrechnungsverbot entgegensteht. Eine Ausnahme hiervon greift nicht.