Ein Wechsel des Prüfverfahrens von einem Begehungsverfahren in ein schriftliches Verfahren ist nur innerhalb der 6-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V a.F. möglich

L 10 KR 226/22 KH | -Westfalen, vom 18.10.2023 – Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner

Das LSG hat klargestellt, dass ein Prüfverfahren nur innerhalb von sechs Wochen nach § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V a.F. von einem Begehungsverfahren in ein schriftliches Verfahren geändert werden kann. Dabei stützt sich das LSG auf die Urteilsbegründung des vom 18.05.2021 – B 1 KR 32/20 R. Das BSG hatte festgestellt, dass weder das SGB V noch die PrüfvV 2014 einen Wechsel des Prüfverfahrens innerhalb der Sechs-Wochen-Frist verbieten. Das LSG NRW leitet daraus ab, dass das BSG implizit annimmt, dass § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V a.F. eine zeitliche Grenze für den Wechsel des Prüfverfahrens setzt. Als weitere Argumente führt das LSG den Grundsatz der Beschleunigung und die Planungssicherheit des Krankenhauses an, das wissen muss, welchem Prüfungsverfahren es unterliegt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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