Seit 01.01.2016 haben Krankenhäuser für jede Prüfung durch den Medizinischen Dienst, der eine Datenerhebung beim Krankenhaus erfordert, Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale

1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 | , vom 26.11. – Kommentar Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen & Partner

Die Aufwandspauschale soll nach der Rechtsprechung des nur bei sogenannten Auffälligkeitsprüfungen[…] entstehen, nicht jedoch bei der Prüfung der . […]

Quelle: Rechtsanwälte M&P Dr. Matzen & Partner

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