§ 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 PrüfvV 2014 enthalte keine Regelung einer materiellen Ausschlussfrist

L 16 KR 395/16 | , Urteil vom 09.07.2020 

Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats vorrangig aus dem Wortlaut der Vorschrift und systematischen Überlegungen. Der Terminus „Ausschlussfrist“ findet sich nicht. Angesichts des Umstandes, dass die PrüfvV 2014 in § 8 Satz 4 explizit regelt, dass die Frist in § 8 Satz 3 PrüfvV 2014 als Ausschlussfrist wirkt und dieser Terminus den Regelungsparteien tatsächlich sowie in seiner rechtlichen Bedeutung ersichtlich bewusst war, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass im Rahmen des § 7 Abs. 2 PrüfvV 2014 einvernehmlich die Regelung einer Ausschlussfrist mit der Konsequenz ggf. – wie hier – massiver Anspruchsverluste (konkret von über 400.000,00 Euro) geregelt werden konnte und sollte. Vielmehr spricht gerade der Verzicht auf eine eindeutige Regelung zur Überzeugung des Senats dafür, dass sich die Beteiligten gerade nicht auf eine Ausschlussfrist einigen konnten. Die Nachfolgeregelung in § 7 Abs. 2 Satz 8 PrüfvV , die bestimmt, dass nach Ablauf der (Nachlieferungs-)Frist von Satz 7 eine Übersendung von Unterlagen durch das Krankenhaus ausgeschlossen ist und (Satz 9) ein Anspruch auf den dann noch strittigen Rechnungsbetrag nicht besteht, können – ungeachtet der fortbestehenden Problematik der Reichweite der Ermächtigungsgrundlage (s.o.) – angesichts der völligen Neuregelung nicht als klarstellende Regelung verstanden werden. Dafür spricht auch die Veröffentlichung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 21.12.2015, wonach aufgrund der Verlängerung der Fristen auf zu 14 Wochen deren Charakterisierung als Ausschlussfrist „allerdings als Zugeständnis aufgenommen werden“ musste. Ein solches „Zugeständnis“ erscheint – wie die nachhaltigen rechtlichen Auseinandersetzungen sowie die divergierenden Verlautbarungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft – nicht plausibel, wäre eine Ausschlussfrist bereits in der PrüfvV 2014 einvernehmlich geregelt gewesen. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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