PrüfvV beinhaltet keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist – Gerichte sind im Klageverfahren nicht gehindert nachträglich oder zusätzlich vorgelegter Unterlagen durch ein Krankenhaus zu verwerten
S 12 KR 171/17 | Sozialgericht Kassel, Urteil vom 14.02.2018
Der vorgenannte Vergütungsanspruch ist im o.a. Verfahren der rechnungsprüfung entgegen der Beklagten dann auch nicht erloschen bzw. die Klägerin mit der hier klageweise geltend gemachten Forderung auf der Grundlage der PrüfvV ausgeschlossen. Dies weder vollständig noch, was hier allein streitig ist, in Höhe der im Anschluss an das vorgerichtlich durchgeführte Rechnungsprüfverfahren aufgerechneten, hier streitigen 1.166,00 Euro und im Ergebnis unabhängig davon, ob die Klägerin die vom MDK angeforderten o.a. Unterlagen nun vollständig vorgelegt hat oder nicht, da mit der Klägerin und der DKG in ihren o.a. Stellungnahmen § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 PrüfvV (in der hier auf die o.a. krankenhausbehandlung der B. in 2015 anzuwendenden Fassung) entgegen der Beklagten und den Ausführungen des gkv-Spitzenverbandes bereits keine materiell-rechtliche ausschlussfrist beinhalten, sondern deren Regelungsgehalt mit der DKG allein eine verfahrensrechtliche Frist zur Beendigung des Prüfverfahrens beinhaltet, ohne dass bei einem Verstreichen dieser Frist das Sozialgericht in einem späteren klageverfahren an einer Einbeziehung nachträglich oder zusätzlich vorgelegter Unterlagen durch ein krankenhaus an deren Verwertung gehindert wäre, also kein beweisverwertungsverbot besteht.
Ein Ausschluss der Möglichkeit des Krankenhauses, die nicht innerhalb der Frist des § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV (2014) vorgelegten Unterlagen im Rahmen eines anschließenden Rechtsstreites beim Sozialgericht vorzulegen, ist dieser, allein das MDK-prüfverfahren beendenden Regelung nicht zu entnehmen.
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit