Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale entsteht auch in Fällen, in denen nach rechtskräftigem Abschluss eines Klageverfahrens feststeht, dass der Rechnungsbetrag nicht zu mindern war

S 40 KR 67/17 | Hildesheim, Urteil vom 05.03.2020

Die Zahlung der Aufwandspauschale wird bei Abgabe eines Anerkenntnisses in Bezug auf die Vergütungshöhe mit Eingang der entsprechenden Erklärung bei Gericht fällig.

Der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale entsteht dabei nicht nur in denjenigen Fällen, in denen das Ergebnis der Prüfung des zu keiner Minderung des Rechnungsbetrages führt. Auch in denjenigen Fällen, in denen die Prüfung des MDK zu einer Minderung des Rechnungsbetrages führt, diese jedoch nicht bestehen bleibt und in einem , gegebenenfalls durch rechtskräftiges Urteil, festgestellt wird, dass es gerade nicht zu einer Minderung des Rechnungsbetrages gekommen ist […]

Vorliegend kann also erst mit Feststehen, dass der Rechnungsbetrag nicht zu mindern war, eine Aufwandspauschale wirksam von der Klägerin gefordert werden. Vorher sind die Voraussetzungen von § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V überhaupt nicht erfüllt, da bei Einleitung der Prüfung durch die zuständige bis zum, gegebenenfalls rechtskräftigen, Abschluss eines solchen Verfahrens nicht klar ist, ob ein Rechnungsbetrag zu mindern ist oder nicht. […]

Quelle: Rechtsprechung Niedersachsen

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