Bei § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV a.F. handelt es sich um eine Frist, die einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist entspricht

L 8 KR 221/18 | Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.05.2020  

Die Formulierung der a.F. in § 7 Abs. 2 S. 4 („Erfolgt dies nicht, hat das Krankenhaus einen Anspruch nur auf den unstrittigen Rechnungsbetrag“), lässt zur Überzeugung des Senats allein den Schluss darauf zu, dass bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des vorangegangenen S. 3 („Das Krankenhaus hat die Unterlagen innerhalb von vier Wochen nach Zugang der an den zu übermitteln“), der Sache nach ein Ausschluss des infolgedessen nicht überprüfbaren Zahlungsanspruchs eintritt.

Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine „klassische“ Ausschlussfrist, weil das Krankenhaus im Fall einer Fristversäumung nur dann mit der kompletten Vergütungsforderung ausgeschlossen ist, wenn die Krankenkasse der Meinung ist, dass dem Krankenhaus gar kein Anspruch auf zusteht. Die Wirkung einer Versäumung der des § 7 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV ist in § 7 Abs. 2 Satz 4 PrüfvV jedoch ausdrücklich bestimmt. Danach steht dem Krankenhaus bei einer nicht fristgerechten Vorlage der angeforderten Unterlagen nur ein Anspruch auf den unstrittigen Betrag zu. Diese Regelung ist abschließend; in ihrer Wirkung entspricht sie in Bezug auf den strittigen Betrag einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

Das könnte Dich auch interessieren …