OPS 5-378.52 (Aggregatwechsel eines Herzschrittmachers) sei regelhaft ambulant zu erbringen, wenn keine ergänzende Angaben die Notwendigkeit stationärer Krankenhausbehandlung begründen

L 10 KR 941/21 KH | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.08.2023

Lassen weder die übermittelte noch die -Nummer den naheliegenden Schluss zu, dass die Behandlung erfolgen musste, hat das Krankenhaus von sich aus schon zur Begründung der Fälligkeit der Forderung gegenüber der Krankenkasse die erforderlichen ergänzenden Angaben zu machen.

Das Alter lässt, worauf die Krankenkasse bereits vor dem hingewiesen hat, ohne ergänzende Angaben keinen sicheren Rückschluss auf die körperliche Verfassung und damit ggf. auf die Notwendigkeit stationärer Krankenhausbehandlung zu […]

Der bei dem durchgeführte Eingriff (OPS .52: Entfernung, Wechsel und Korrektur eines Herzschrittmachers und Defibrillators, Aggregatwechsel ˂ohne Änderung der Sonde˃, Schrittmacher, Zweikammersystem) kann regelhaft durchgeführt werden. Die folgt bereits daraus, dass dieser OPS-Kode im AOP-Katalog gelistet und dort der Kategorie 1 zugeordnet ist. Die Kategorie 1 umfasst Leistungen, die i.d.R. ambulant erbracht werden können

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