Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigt: Reanimation im Schockraum ist keine ambulant zu erbringende Leistung!
L 5 KR 154/19 | Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.07.2020 – Kommentar dgina
Am 9.07.2020 hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ein Urteil des Sozialgerichts Speyer aufgehoben, das besagte, dass eine kurzfristige, wenige Minuten andauernde, erfolglose Reanimation als ambulante Leistung durch eine Krankenkasse abgerechnet werden müsse, weil die Kriterien für eine stationäre krankenhausbehandlung nicht gegeben gewesen seien. […]
Dieses Urteil ist für die krankenhäuser mit Notaufnahmen wegweisend und wird dazu beitragen, die nervenaufreibenden Diskussionen mit dem mdk zu beenden, der immer wieder versucht hat, patienten die bereits kurz nach der Aufnahme in der notaufnahme verstorben sind, als ambulante Fälle zu kategorisieren und abzurechnen. […]
Quelle: DGINA