Intensivmedizinische Komplexbehandlung als Bestandteil des Versorgungsauftrags „neurologische Frührehabilitation der Phase B“
S 223 KR 2413/21 | Sozialgericht berlin, urteil vom 26.07.2023 – Kommentar aus der Zeitschrift GesundheitsRecht
Ein krankenhaus mit einem versorgungsauftrag für Leistungen der neurologischen Frührehabilitation der Phase B ist berechtigt, den ops-Kode 8-980 (Intensivmedizinische komplexbehandlung) zu verschlüsseln.
Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass ein Krankenhaus, das neurologische Frührehabilitation der Phase B anbietet, die intensivmedizinische Komplexbehandlung nach dem OPS-Kode 8-980 abrechnen darf. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Leistungen der Phase B einen hohen personellen und apparativen Aufwand erfordern, der dem Niveau der Intensivmedizin entspricht. Das Gericht wies damit die Klage der Krankenkasse ab, die die Abrechnung des OPS-Kodes 8-980 für unzulässig hielt.