Ein Krankenhaus mit einem Versorgungsauftrag für Leistungen der neurologischen Frührehabilitation der Phase B ist berechtigt, den OPS-Code 8-890 (Intensivmedizinische Komplexbehandlung) zu verschlüsseln

S 223 KR 2413/21 | Sozialgericht , vom 26.07.2023

Die Beteiligten streiten über die Vergütung vollstationärer Krankenhausbehandlungen aus den Jahren und i.H.v. insgesamt noch 808.108,97 Euro. Streitgegenständlich sind noch sechs Behandlungsfälle aus dem Jahr 2018 und 44 Behandlungsfälle aus dem Jahr 2019. Konkret geht es um die Frage, ob die Klägerin berechtigt war, in den streitigen Behandlungsfällen den OPS-Code 8-980 (Intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)) zu verschlüsseln, oder ob sie damit Abrechnungen außerhalb ihres Versorgungsauftrages vornahm […]

Streitig ist vorliegend zwischen den Beteiligten allein, ob eine Intensivstation, wie sie in den Mindestmerkmalen des OPS gefordert wird, im Krankenhaus der Klägerin vorhanden ist. Dies ist nach Auffassung der Kammer zu bejahen. Dabei geht die Kammer entgegen der Auffassung der Beklagten davon aus, dass der OPS-Code 8-980 mit Blick auf die erforderliche Intensivstation keine explizite krankenhausplanerische Ausweisung mit dem Gebiet „“ erfordert. Die im Krankenhaus der Klägerin befindliche Intensivstation genügt den Anforderungen, die in den Mindestmerkmalen genannt sind.

Der Verschlüsselung des OPS 8-980 steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht mit dem planungsrelevanten Fachgebiet „Intensivmedizin“ in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen war. Dabei ist der Beklagten zwar dahingehend zuzustimmen, dass das Krankenhaus an seinen Versorgungsauftrag gebunden ist und nur die Leistungen abrechnen kann, die innerhalb des Versorgungsauftrages erbracht werden. Dies geht deutlich aus § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG hervor, wonach die Entgelte nur im Rahmen des Versorgungsauftrages berechnet werden dürfen, wobei dies nicht für die Behandlung von Notfallpatienten gilt. […]

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