Ein auf die Behandlungsunterlagen eines Krankenhauses gerichteter Herausgabeanspruch bestehe nicht, soweit die Krankenkasse keine zur Abrechnungsprüfung berechtigende Auffälligkeit benennt
L 1 KR 101/17 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , Urteil vom 29.03.2019
Die Krankenkasse hat auch keinen Anspruch gegen das Krankenhaus auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den MDK. Rechtsgrundlage eines solchen Anspruchs ist § 275 Abs. 1c SGB V iVm § 276 Abs. 2 Satz 2 SGB V, er kann sich im Zusammenhang mit einem von der Krankenkasse eingeleitetem Prüfungsverfahren ergeben. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Krankenkassen gegen die Krankenhäuser auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen nach der Rechtsprechung des BSG das Vorliegen einer Behandlungsauffälligkeit voraussetzt. Das ist dann der Fall, wenn die Abrechnung oder die vom Krankenhaus mitgeteilten weiteren Informationen Fragen nach der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes aufwerfen, die das Krankenhaus nicht ohne Hilfe des MDK beantworten kann. Ohne das Vorliegen einer solchen Auffälligkeit darf das Krankenhaus die Herausgabe der Behandlungsunterlagen verweigern.







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