BSG: Krankenhäuser müssen vor dem 1. Januar 2015 gezahlte Aufwandspauschalen nicht erstatten
b 1 kr 15/19 r | Bundessozialgericht, Urteil vom 16.07.2020 – Pressemitteilung
Krankenhäuser müssen Aufwandspauschalen, die sie von Krankenkassen für beanstandungslos durchgeführte Prüfungen der sachlich-rechnerischen richtigkeit von Krankenhausabrechnungen vor dem 1. Januar 2015 erhalten haben, nicht erstatten. Dies hat der 1. Senat am 16.07.2020 entschieden.
Wenn Krankenkassen die abrechnung von Krankenhäusern prüfen und die Prüfung nicht zu einer Beanstandung führt, müssen die Krankenkassen den Krankenhäusern eine Aufwandspauschale zahlen. Erstmals mit Urteil vom 1. Juni 2014 (Aktenzeichen b 1 kr 29/13 r) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass das nicht für Prüfungen gilt, die lediglich die sachlich-rechnerische richtigkeit der Abrechnung betreffen. Diese Rechtsprechung hat das bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht beanstandet. Die Krankenhäuser haben diese Art von Aufwandspauschalen somit zu Unrecht erlangt und müssen diese den Krankenkassen grundsätzlich wieder erstatten. Hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2015 gezahlten Aufwandspauschalen können sich Krankenhäuser jedoch auf Vertrauensschutz berufen. […]
Quelle: Bundessozialgericht