S 10 KR 306/21 | sozialgericht Detmold, urteil vom 15.05.2023 – Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner
[…] Strittig war die Kostenübernahme für eine bariatrische
operation, welche die Kasse ohne Einleitung eines Prüfverfahrens mit der Begründung abgelehnt hatte, es sei gegenüber der Versicherten nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst – ein Jahr vor dem hier streitgegenständlichen Eingriff – bereits ein ablehnender Bescheid ergangen und im Übrigen seien konservative Maßnahmen zur Gewichtsreduktion auch nicht ausgeschöpft worden. Das Sozialgericht wies zunächst im Einklang mit dem
bsg darauf hin, dass die im Verhältnis zu der Versicherten erfolgte Leistungsablehnung keine Auswirkung auf den
vergütungsanspruch des Krankenhauses entfalte und dieses auch nicht verpflichtet sei, eine eventuelle Leistungsablehnung vorab zu erfragen. Die vorherige negative Einschätzung eines Anspruchs auf Sachleistung durch die
krankenkasse gegenüber der Versicherten möge zwar für
das krankenhaus Indizwirkung haben, dieses sei jedoch nicht gehindert, die Behandlung gleichwohl als Sachleistung zu erbringen, wenn es sich hierzu aus medizinischen Gründen verpflichtet fühle […]