Aufrechnung einer Aufwandspauschale verstoße gegen das Aufrechnungsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 1 Landesvertrag NRW

L 10 KR 723/17 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, vom 08.04.

Nach § 15 Abs 4 des Landesvertrages können Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht werden. Bei Beanstandungen rechnerischer Art sowie nach Rücknahme der Kostenzusage und falls eine Abrechnung auf vom zu vertretenden unzutreffenden Angaben beruht, können überzahlte Beträge verrechnet werden. Die Regelung in Satz 2 statuiert, wie das LSG NRW in der bereits vom SG in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung, der der erkennende Senat sich anschließt, entschieden hat, ein vertragliches Aufrechnungsverbot, wenn die dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen für eine zulässige Verrechnung nicht erfüllt sind. Insoweit können Erstattungsansprüche nur klageweise geltend machen.

Dieses Aufrechnungsverbot greift vorliegend auch, weil, was auch die Beklagte nicht bestreitet, ihrer Gegenforderung weder eine Beanstandung rechnerischer Art, noch die Rücknahme einer Kostenzusage oder unzutreffende Angaben des Krankenhauses zugrunde liegen. Dies hat das SG zudem bereits zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen nach § 153 Abs 2 SGG Bezug. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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