Ambulante Behandlung im Schockraum
b 1 kr 11/20 r | Bundessozialgericht, urteil vom 13.05.2021 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte
Die Sektorgrenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung scheinen zuweilen recht schwammig zu sein. Das Bundessozialgericht (bsg) hat in einem Urteil vom 13.05.2021, – B 1 KR 11/20 R –, zumindest die Frage geklärt, wann noch eine ambulante notfallbehandlung vorliegt und wann bereits von einer stationären Aufnahme auszugehen ist. […]
Die Kernaussage des Urteils: Wenn bei der akuten Erstversorgung des patienten zwar eine indikation für eine stationäre Aufnahme festgestellt wird, diese jedoch nicht im eigenen krankenhaus, sondern in einem anderen Krankenhaus stattfinden soll, liegt in der Regel nur eine ambulante Behandlung vor.
Quelle: Med-Juris