Ambulante Behandlung im Schockraum

| Bundessozialgericht, vom 13.05.2021 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte

Die Sektorgrenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung scheinen zuweilen schwammig zu sein. Das Bundessozialgericht () hat in einem Urteil vom 13.05.2021, – B 1 KR 11/20 R –, zumindest die Frage geklärt, wann noch eine ambulante vorliegt und wann bereits von einer stationären Aufnahme auszugehen ist. […]

Die Kernaussage des Urteils: Wenn bei der akuten Erstversorgung des zwar eine für eine stationäre Aufnahme festgestellt wird, diese jedoch nicht im eigenen , sondern in einem anderen Krankenhaus stattfinden soll, liegt in der Regel nur eine ambulante Behandlung vor.

Quelle: Med-Juris

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