Honorararzt im Krankenhaus: Für die Beurteilung und Einordnung selbstständiger oder abhängiger Tätigkeit muss immer genau auf die individuellen Merkmale des Einzelfalls geschaut werden

S 10 BA 24/20 | Mainz, vom 21.01.2022 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Das SG Mainz hatte eine Gesamtabwägung anhand der durch das entwickelten Grundsätze vorgenommen und die Tätigkeit der ärztin als selbstständig bewertet. 

Zur Bestimmung einer selbstständigen Honorararzttätigkeit muss auf der Grundlage der durch das Gericht getroffenen Feststellungen über den Inhalt der Vereinbarungen eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der oder selbstständigen Tätigkeit vorgenommen werden. Dabei ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen. Hierbei muss eine Gesamtabwägung aller diesbezüglichen Merkmale stattfinden. Vorliegend führte die Gesamtabwägung zum Ergebnis, dass keine abhängige Tätigkeit bestand. […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

 

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