Zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung als Facharzt für Anästhesie in einem Krankenhaus auf Honorararztbasis

L 14 R 5002/17 | München, Urteil vom 06.07.2017

[…] Nach den hier zu berücksichtigenden Umständen war der Anästhesist eindeutig als abhängig Beschäftigter tätig. Er wurde ausschließlich in den Räumen der Klinik, insbesondere in den dortigen Operationssälen, tätig und nutzte die dortigen des Klägers für seine Arbeit. In den Operationsbetrieb der beiden des Klägers war er voll eingegliedert. Die Tätigkeit eines Anästhesisten im Operationssaal einer Klinik ist regelmäßig geprägt durch Einbindung in arbeitsteilige Abläufe in einem Team, so auch im vorliegenden Fall.

Der Senat merkt an, dass ein Honorararzteinsatz im wegen der stets dort gegebenen notwendigen betrieblichen Eingliederung – von Ausnahmekonstellationen abgesehen – rechtlich kaum möglich sein dürfte. […]

Quelle: gesetze-bayern.de

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