MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie: Erstfassung

Der Beschluss des G-BA vom 21.12. (in der Fassung des Beschlusses vom 20. September 2018) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in weiten Teilen am 13.12.2018 in Kraft

Die Richtlinien und Beschlüsse des G-BA zur Qualitätssicherung im Krankenhaus sind für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Krankenhäuser) verbindlich. Ergeben sich daraus Nachweispflichten, obliegen diese dem Krankenhaus. Für die Durchsetzung von Vorgaben des G-BA zur Qualitätssicherung ist es von wesentlicher Bedeutung, dass deren Einhaltung in den Krankenhäusern auch kontrolliert wird. Durch die Regelung in § 275a SGB V erhält der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Aufgabe, nach Maßgabe dieser Richtlinie die Einhaltung der nach §§ 135b und 136 bis 136c SGB V sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen ären Qualitätssicherung zu kontrollieren. Die Verwendung einschließlich der Übermittlung der aus einer gewonnenen Informationen erfolgt ausschließlich nach Maßgabe dieser Richtlinie.

Download: G-BA (PDF, 621KB)


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