MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie: Erstfassung
Der Beschluss des G-BA vom 21.12.2017 (in der Fassung des Beschlusses vom 20. September 2018) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in weiten Teilen am 13.12.2018 in Kraft
Die Richtlinien und Beschlüsse des G-BA zur Qualitätssicherung im Krankenhaus sind für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Krankenhäuser) verbindlich. Ergeben sich daraus Nachweispflichten, obliegen diese dem Krankenhaus. Für die Durchsetzung von Vorgaben des G-BA zur Qualitätssicherung ist es von wesentlicher Bedeutung, dass deren Einhaltung in den Krankenhäusern auch kontrolliert wird. Durch die Regelung in § 275a SGB V erhält der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Aufgabe, nach Maßgabe dieser Richtlinie die Einhaltung der qualitätsanforderungen nach §§ 135b und 136 bis 136c SGB V sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung zu kontrollieren. Die Verwendung einschließlich der Übermittlung der aus einer qualitätskontrolle gewonnenen Informationen erfolgt ausschließlich nach Maßgabe dieser Richtlinie.
Download: G-BA (PDF, 621KB)
Siehe auch:
- Erster Bericht über Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes veröffentlicht
- MD-Qualitätskontroll-Richtlinie: Bericht über die im Jahr 2021 durchgeführten Qualitätskontrollen
- Qualitätskontrollen in Krankenhäusern – Wenn plötzlich der Medizinische Dienst vor der Tür steht
- Verlängerung von COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal und von Prüfungen durch den Medizinischen Dienst
- COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
- MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie: Änderung von Teil A und Teil B
- MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie: Änderung von Teil A und Ergänzung von Teil B – Abschnitt 2
- MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie: Änderung von Teil A und Ergänzung von Teil B – Abschnitt 2
- Newsletter G-BA aktuell Nr. 5/2019
- MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie: Änderung von Teil A und Ergänzung von Teil B – Abschnitt 2