MDK-​Qualitätskontroll-Richtlinie: Änderung von Teil A und Ergänzung von Teil B – Abschnitt 2

Beschluss vom 17.10.. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft

Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2SGB V
Dieser Abschnitt des Besonderen Teils regelt gemäß § 3 Satz 2 lit. b Teil A die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, die von den Krankenhäusern gemäß der Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V zu erfüllen sind. Die Richtlinien, auf die der Abschnitt 2 Anwendung findet, ergeben sich aus der Anlage. […]

Quelle: G-BA (PDF, 93KB)


Siehe auch:

Qualitätskontrollen des MDK in Krankenhäusern: Nach Grundsätzen zu Durchführung und Umfang jetzt weitere Verfahren beschlossen

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