MDK-​Qualitätskontroll-Richtlinie: Änderung von Teil A und Ergänzung von Teil B – Abschnitt 2

Der Beschluss vom 17. Oktober wurde vom nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft

Auf der Grundlage des § 137 Abs. 3 SGB V zu Kontrollen des Medizinischen Dienstes der nach § 275a SGB V regelt die vorliegende Ergänzung der MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie () eine Änderung von Teil A sowie die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, die von den Krankenhäusern gemäß der Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V zu erfüllen sind […]

Quelle: G-BA (PDF, 963KB)

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