COVID-19-Ausnahmen zu QS-Anforderungen
Der Beschluss vom 3. Dezember 2020 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (qskh-rl), der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL), der qualitätssicherungs-richtlinie Früh- und reifgeborene (QFR-RL), den Beschluss über eine Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL), der Richtlinie zu planungsrelevanten qualitätsindikatoren (plan.QI-RL), der Personalausstattung psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL), der Mindestmengenregelungen (Mm-R), der Regelungen zum qualitätsbericht der krankenhäuser (Qb-R) und der MDK-Qualitätskontroll-Richtlinie (MDK-QK-RL): COVID-19: Ausnahmen zu QS-Anforderungen […]
Quelle: G-BA (PDF, 66KB)