EuGH zur Rechtsgrundlage für Gesundheitsdaten und zum Schadensersatz
C-667/21 | Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2023 – Kommentar datenschutz-notizen.de
Im vorliegenden Fall wurde ein Beschäftigter der it-Abteilung des mdk nordrhein für längere Zeit arbeitsunfähig und bezog Krankengeld von seiner krankenkasse. Diese beauftragte den mdk Nordrhein mit einem gutachten zur Prüfung der arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten. Dabei wurden u. a. Informationen von dem behandelnden arzt des Beschäftigten eingeholt. Als der Arzt den Beschäftigten darüber informierte, klagte der Beschäftigte beim Arbeitsgericht (ArbG) düsseldorf. Ihm sei ein immaterieller Schaden gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO durch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Gutachtenerstellung entstanden, welchen der MDK Nordrhein ihm ersetzen müsse. Der Kläger behauptete, dass ein anderer MDK den Fall hätte bearbeiten müssen und die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seiner personenbezogenen Daten unzureichend gewesen seien.
Die klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen, worauf der Kläger Revision beim BAG einlegte. Das BAG setzte das Verfahren aus und legte wiederum dem EuGH fünf Fragen zur Vorabentscheidung vor. […]