Festlegung des GKV-Spitzenverbandes über die näheren Einzelheiten zur bundeseinheitlichen quartalsbezogenen Auswertung gemäß § 275c Absatz 4 SGB V

– mit Wirkung ab dem 1. betrachteten Quartal 2022
Mit dem wird ein quartalsbezogenes Prüfquotensystem für Prüfungen von Schlussrechnungen für vollstationäre eingeführt. Zur Umsetzung dieses Systems ist der -Spitzenverband gemäß § 275c Absatz 4 Satz 1 SGB V verpflichtet, bundeseinheitliche quartalsbezogene Auswertungen zu erstellen und zu veröffentlichen. Der GKV-Spitzenverband legt gemäß § 275c Absatz 4 Satz 5 SGB V die näheren Einzelheiten fest. Die näheren Einzelheiten betreffen der gesetzlichen Regelung zufolge insbesondere die zu übermittelnden Daten, deren Lieferung, deren Veröffentlichung sowie die Konsequenzen, sofern Daten nicht oder nicht fristgerecht übermittelt werden […]

Download: GKV-Spitzenverband (PDF, 170KB)

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