COVID-19-Ausnahmen von Mindestanforderungen an das Pflegepersonal

Der Beschluss vom 20. November 2020 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft

Nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V kann der G-BA in Richtlinien unter anderem Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für die Durchführung bestimmter Leistungen festlegen. Auf dieser Rechtsgrundlage wurden unter anderem die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL), die Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL), die Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (), die Richtlinie zur (KiHe-RL), die Richtlinie zur (KiOn-RL) ), die Maßnahmen zur Qualitätssicherung der allogenen Stammzelltransplantation (SZT) mit In-vitro-Aufbereitung (T-Zell-Depletion über Positivanreicherung oder Negativselektion) des Transplantats bei akuter lymphatischer (ALL) und akuter myeloischer Leukämie (AML) bei Erwachsenen sowie die Maßnahmen zur Qualitätssicherung der allogenen SZT bei Multiplem Myelom beschlossen. […]

Quelle: G-BA (PDF, 38KB)

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