Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) zur Unterlagenübermittlung für die Budgetverhandlungen und zur Abrechnung des Rechnungsabschlags nach § 11 Absatz 4 Satz 6 KHEntgG vom 25.09.2023

Mit dem Gesetz zur im sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der (, ) vom 20.12.2022 hat der Gesetzgeber die Vereinbarungspartner auf Bundesebene in § 9 Absatz 1 Nummer 5 beauftragt, das Nähere zur des Eingangs von Daten, Unterlagen und Auskünften und zur des Abschlags nach § 11 Absatz 4 Satz 6 KHEntgG zu vereinbaren. Die Vereinbarungspartner kommen mit der vorliegenden diesem gesetzlichen Auftrag nach […]

Die Vereinbarung tritt am 01.10.2023 in Kraft.

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