Nachtrag vom 01.07.2020 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung vom 17.04.2018

gem. §21 Abs. 6 KHG zur Vergütung der höheren Aufwendungen der bei der Materialbeschaffung bei Nachweis einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 (100,-Euro)

Da zum Zeitpunkt der dieses Nachtrages die AusglZÄV noch nicht in Kraft getreten ist, aber die Vereinbarungspartner frühzeitig die Entgelte für die EDV-Systeme bereitstellen möchten, wird als Gültigkeitsbeginn vorläufig der 01.07.2020 verwendet. Eine tatsächliche Abrechenbarkeit ist erst für aufgenommene Patienten ab dem Inkrafttreten der o.g. zulässig. Die bereits bestehenden (50 Euro) werden zum 30.09.2020 (statt bisher 30.06.2020) verlängert.

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. (PDF, 502KB)

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