OPS-Strukturprüfung: MD darf Anforderungen an Kooperationsvereinbarungen nicht überspannen

S 7 KR 1032/22 | München, vom 02.05.2023 – Kommentar Solidaris

  • Die im -Kode 8-981.2 geregelte Kooperationsvereinbarung bedürfe nicht der Schriftform
  • Begutachtungsleitfaden des MD-Bund ist für die Krankenhäuser rechtlich unverbindlich

Die Krankenhäuser in Deutschland haben im Vergleich zur ersten Prüfrunde im Jahr 2021 in 2022 rund 6.000 Prüfanträge weniger gestellt. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass nicht ausreichend Fachpersonal verfügbar war, um die Strukturvoraussetzungen zu erfüllen. Gerade bei der Versorgung des Schlaganfalls auf der sahen die Medizinischen Dienste (MD) Defizite bei den vorhandenen personellen Strukturen. Dabei lehnten die MD eine Bescheinigung häufig mit dem Argument ab, das Strukturmerkmal „Kooperationsvereinbarung mit einer Schlaganfalleinheit mit der Möglichkeit zur Durchführung von Thrombektomien und intrakraniellen Eingriffen“ sei nicht erfüllt. Dass die MD im Rahmen ihrer Prüfung allerdings teilweise die Anforderungen an Kooperationen mit anderen Krankenhäusern überspannen, erkennen in letzter Zeit immer mehr Sozialgerichte.

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